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   OLG Schleswig, 26.04.1978 - 4 U 62/76   

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OLG Schleswig, 26.04.1978 - 4 U 62/76 (https://dejure.org/1978,11737)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 26.04.1978 - 4 U 62/76 (https://dejure.org/1978,11737)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 26. April 1978 - 4 U 62/76 (https://dejure.org/1978,11737)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1979, 232
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 72/09

    Wohnungseigentum: Vermietung an wechselnde Feriengäste als zulässige Wohnnutzung;

    Nach anderer Auffassung umfasst die Wohnnutzung auch die Vermietung einer Eigentumswohnung an Feriengäste (BayObLG MDR 1979, 232; BayObLGZ 1978, 305, 308; 1982, 9, 14; OLG Frankfurt/Main OLGZ 1983, 61, 62; OLG Celle NZM 2005, 184; Jennißen/Löffler, WEG, § 13 Rdn. 32; Böhm, DWE 2008, 74, 76).
  • OLG Braunschweig, 06.04.1987 - Ss (BZ) 47/85

    Unterbleiben der Anzeige des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes;

    Nach allgemeiner Verkehrsanschauung, die auch in § 14 AO 1977 Anerkennung gefunden hat, wird die Vermietung von Wohnungen durch den Hauseigentümer, auch wenn diesem daraus eine Einnahmequelle entsteht, in der Regel nicht als Gewerbe angesehen, weil es sich in solchen Fällen gewöhnlich nicht um eine selbständige Erwerbstätigkeit des Vermieters sondern lediglich um eine ... in den Rahmen der Ausübung seiner Eigentümerrechte fallende allgemein übliche Art der Nutzung des Eigentums am Grundstück handelt (vgl. BGH NJW 1979, 1650; BayObLG MDR 1979, 232).
  • AG Konstanz, 30.04.2008 - 12 C 2/08

    Vermietung einer Wohnung als Ferienwohnung

    Dieses Kriterium (siehe hierzu BayObLG, MDR 1979, 232, OLG Frankfurt, Rpfleger 1983, 105) vermag das Gericht nur bedingt nachzuvollziehen.
  • OLG Braunschweig, 06.04.1987 - Ss (BZ) 57/85
    »... Nach allgemeiner Verkehrsanschauung, die auch in § 14 AO 1977 Anerkennung gefunden hat, wird die Vermietung von Wohnungen durch den Hauseigentümer, auch wenn diesem daraus eine Einnahmequelle entsteht, in der Regel nicht als Gewerbe angesehen, weil es sich in solchen Fällen gewöhnlich nicht um eine selbständige Erwerbstätigkeit des Vermieters sondern lediglich um eine in den Rahmen der Ausübung seiner Eigentümerrechte fallende allgemein übliche Art der Nutzung des Eigentums am Grundstück handelt (vgl. BGH NJW 1979, 1650 ; BayObLG MDR 1979, 232).
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